"Die Einfahrt in Umweltzonen ist unbedenklich, wenn das Fahrzeug als Leichtfahrzeug der EU-Fahrzeugklasse L zugelassen ist", sagt TÜV NORD Oldtimerfachmann Roger Eggers.
Bereits zugelassene Kleinst-Pkw, insbesondere aus den 50er und 60er Jahren, mit schmaler Hinterachsspurweite können als Dreiradfahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse "L5e" beschrieben werden. Hierzu müssen gemäß Richtlinie 2002/24/EG die folgenden Kriterien erfüllt werden:
- Der Hubraum ist größer als 50 cm3 und / oder es existiert
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45
km/h
- Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit drei symmetrisch
angeordneten Rädern. Dabei wird eine Doppelradanordnung
als ein Rad betrachtet, wenn der Abstand zwischen den
Mittelpunkten der Reifenaufstandsflächen auf der Fahrbahn
kleiner als 460 mm ist.
Zur Umschreibung muss das Fahrzeug von einem Sachverständigen an einer TÜV-STATION begutachtet werden. Nach der Umschreibung steht in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eines solchen Dreiradfahrzeugs im Feld "J" [Fahrzeugklasse] die Bezeichnung "L5e" und im Feld 5 "3rädr.Fz.> 45 km/h" [Dreiradfahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h].
Mit der Einstufung in diese EU-Fahrzeugklasse darf der Oldtimer Umweltzonen befahren. TÜV NORD Mobilität empfiehlt, für Kontrollen beim Parken in Umweltzonen eine Kopie des Fahrzeugscheins mit den entsprechenden Kennzeichnungen sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen. Die nächste TÜV-STATION in der Nähe ist zu finden unter www.tuev-nord.de/mobilitaet oder unter der kostenlosen Rufnummer 0800 8070600.
